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§ 6 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)
G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zitierungen von § 6 Landbeschaffungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 LBG
... nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den ...
§ 26 LBG
... die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die ...
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