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§ 8 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 8



Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.



 

Zitierungen von § 8 Landbeschaffungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LBG
... Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen. (3) Die zuständige Behörde (§ 8 ) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung ...
§ 5 LBG
... der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8 ) setzt die Höhe der Kosten fest. (2) Unbeschadet der Verpflichtungen des ...
§ 26 LBG
... der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die ...
§ 69 LBG (vom 27.06.2020)
... Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige ...
§ 72 LBG
... obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des ...