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§ 28 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 28



(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 28 Landbeschaffungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LBG
... Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28 ), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.  ...
§ 57 LBG
...  (4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28 , 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden. (5) Der frühere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gräbergesetz
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
§ 4 GräbG Übernahme eines Grundstücks
... eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des ...