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§ 39 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 39



(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;

2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll

a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;

b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;

c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;

3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;

4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;

5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.



 

Zitierungen von § 39 Landbeschaffungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 LBG
... Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5). (4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen ...
§ 40 LBG
... § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu ...
§ 42 LBG
... wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 AKG Enteignungsrecht
... diesen Rechtsträger. 6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht ...