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§ 41 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)
G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 41
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.
Zitierungen von § 41 Landbeschaffungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 LBG
... Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu ...
§ 46 LBG
... Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 AKG Enteignungsrecht
... diesen Rechtsträger. 6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht ...
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