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Änderung § 71 Landbeschaffungsgesetz vom 01.08.2013
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§ 71 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 71 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 | |
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. | |
(Text alte Fassung) (2) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der in der Kostenordnung bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. | (Text neue Fassung) (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. |
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient. |
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