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2. - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)
G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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Zweiter Teil Enteignung
Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
§ 26
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
§ 27
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.
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