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§ 4 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)
Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 4 Haftung des Erwerbers
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beeinträchtigungen des Grundstücks aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten sind.
Zitierungen von § 4 MeAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MeAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
... Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1869/a26498.htm