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§ 6 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)

Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung



Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 6 MeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
... Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über ...