§ 8 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)

Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 8 Wegnahmerecht


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.

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Zitierungen von § 8 MeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
... Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über ...


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