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§ 4 - Kleinbetragsverordnung (KBV)

Artikel 26 V. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790, 1805; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 610-4-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien



Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.





 

Frühere Fassungen von § 4 KBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 3 StVfModG Änderung der Kleinbetragsverordnung
... Angabe „25 Euro" ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro" wird durch die Angabe „25 Euro" ... Euro" wird durch die Angabe „25 Euro" ersetzt. 6. § 6 wird § 5 ...