(1) Wer für eigene oder fremde Rechnung geophysikalische Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der Messungen sowie das hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§
1) anzuzeigen und ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung sämtlicher Unterlagen mitzuteilen. Auf Verlangen ist weitere erschöpfende Auskunft zu erteilen.
(2) In gleicher Weise ist derjenige, der für eigene oder fremde Rechnung solche Arbeiten bereits ausgeführt hat, verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Anstalt unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu machen.
§ 10 LagerstG ... 2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3 , 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen ...
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 7 KSpG Untersuchungsgenehmigung (vom 01.01.2024) ... auf deren Verlangen hin vorzulegen. (4) Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten ...