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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2020 aufgehoben
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§ 6 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)
G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Öl mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung durch andere ausführen läßt.
(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.
(4) (weggefallen)
(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.
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Zitierungen von § 6 Lagerstättengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LagerstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LagerstG
... durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der ...
§ 10 LagerstG
... Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe ... auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1874/a26540.htm