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§ 11 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 11



(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.

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Zitierungen von § 11 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.