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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2020 aufgehoben
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§ 11 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)
G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.
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Zitierungen von § 11 Lagerstättengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LagerstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1874/a26545.htm