Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)
V. v. 03.02.1982 BGBl. I S. 116; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 7110-3-72 Handwerk im Allgemeinen
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von Siebdruck-Erzeugnissen, insbesondere
- 1.
- Anfertigung von Druckvorlagen,
- 2.
- Anfertigung von Druckformen,
- 3.
- Anfertigung von Drucken,
- 4.
- Weiterverarbeitung von Drucken.
(2) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckvorlagen,
- 2.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckformen,
- 3.
- Kenntnisse der Anfertigung von Siebdrucken,
- 4.
- Kenntnisse über die Weiterverarbeitung von Siebdrucken,
- 5.
- Kenntnisse über Schrift und Satz,
- 6.
- Kenntnisse über Hochdruck-, Flachdruck-, Tiefdruck- und andere Druckverfahren,
- 7.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Kenntnisse über den Entwurf und die Gestaltung von Siebdruck-Erzeugnissen,
- 9.
- Kenntnisse über die Farbenlehre,
- 10.
- Kenntnisse über Sensitometrie,
- 11.
- Kenntnisse der berufsüblichen Meß- und Prüftechniken,
- 12.
- Kenntnisse der wichtigsten Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
- 13.
- Kenntnisse über die Klimatisierung und Trocknung im Siebdruck,
- 14.
- Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb einschließlich energiesparender Maßnahmen,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen anerkannten Regeln der Technik,
- 17.
- Entwerfen und Gestalten von Siebdruck-Erzeugnissen,
- 18.
- Feststellen der Eignung von Reprovorlagen, Reprofilmen und Reproretuschen,
- 19.
- Festlegen der Produktionsschritte,
- 20.
- Auswählen der Siebdruckformen und -gewebe,
- 21.
- Herstellen von Siebdruckschablonen im manuellen, im fotomechanischen oder in sonstigen Verfahren,
- 22.
- Anfertigen von Einteilungs- und Standbogen,
- 23.
- Montieren von Kopiervorlagen,
- 24.
- Abdecken und Fertigmachen von Druckformen,
- 25.
- Mischen von Farbtönen nach Rezepten und Vorlagen,
- 26.
- Vorbereiten und Einrichten der Druckmaschinen,
- 27.
- Einrichten und Bedienen der Trockeneinrichtungen,
- 28.
- Andrucken und Fortdrucken ein- und mehrfarbiger Erzeugnisse,
- 29.
- Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
- 30.
- Kontrollieren der Qualität der Erzeugnisse.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1877/a26557.htm