Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über die Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen
Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit §
2 des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) sowie in Angelegenheiten der Beihilfe zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.