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§ 3 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Überwachung



(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3.
Unterlagen einsehen,

4.
Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1.
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2.
ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

3.
auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

4.
bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5.
auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6.
auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 

Zitierungen von § 3 HundVerbrEinfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HundVerbrEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HundVerbrEinfG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)
V. v. 03.04.2002 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 86 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 3 HundVerbrEinfVO Pflichten der Begleitperson
... zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen. (2) Die Begleitperson hat neben den für eine ...