(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024) ... 1 Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, v) § 5 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes ; 5. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Menschen, ...