Tools:
Update via:
§ 6 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
|
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
|
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zitierungen von § 6 HundVerbrEinfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HundVerbrEinfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HundVerbrEinfG Einziehung
... eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können 1. Hunde und sonstige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1882/a26588.htm