Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
|

§ 6 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 6 HundVerbrEinfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HundVerbrEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HundVerbrEinfG Einziehung
... eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können 1. Hunde und sonstige ...