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§ 7 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 7 Einziehung



Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können

1.
Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.
Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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