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§ 2 - Regelbetrag-Verordnung (RegelBetrV k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 666, 668; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 404-18-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet



Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich

1.
in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,

2.
in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,

3.
in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 2 Regelbetrag-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
vom 05.06.2007 BGBl. I S. 1044

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Regelbetrag-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RegelBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegelBetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 5. RegelBetrVÄndV
... §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die ... 245 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro. § 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte ...