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Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragszahlungsverordnung - BeitrZV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-7 Sozialgesetzbuch
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Erster Abschnitt Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen

§ 1 Berechnungsgrundsätze



(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.


§ 2 Berechnungsvorgang



(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Wird in den Fällen des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten, werden der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt sowie der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; der Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.

(2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.


Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers

§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel



(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt

1.
bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,

2.
bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle;

3.
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte Stelle.

(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den

a)
Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,

b)
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit

in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.


§ 4 Reihenfolge der Tilgung



Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, daß vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.


Dritter Abschnitt Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle

§ 5 Weiterleitung



(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist verpflichtet,

1.
die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an dem sie dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,

2.
die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Bundesagentur für Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,

3.
die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut elektronisch so abzufragen, dass die dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor Bankannahmeschluss weitergeleitet werden können.

Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch Scheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszugleichen.

(1a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist.

(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf welches Konto zu überweisen ist. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiterzuleiten ist. Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überweisungen beschleunigt, z.B. durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen.

(3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den Beitragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.

(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 und 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absatzes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen können auch die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Bundesagentur für Arbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2 Satz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen.


§ 6 Abrechnung



(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.


Vierter Abschnitt (aufgehoben)

§§ 7 bis 9 (aufgehoben)





Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 (Inkrafttreten)