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Änderung § 14 KraftstoffLBV vom 01.12.2021

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§ 14 KraftstoffLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 14 KraftstoffLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zuständige Stellen


(1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.

(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.

(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.

(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(Text alte Fassung)

(5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) Die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)