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Änderung § 1 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 1 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 1 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verfahrensgrundsätze | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. 2 Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. 3 Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen. | (Text neue Fassung) 1 Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. 2 Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. 3 Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen. |
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