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Änderung § 8 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 8 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 8 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Wählerinnenliste | |
(1) 1 Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. 2 Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. 3 Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. |
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