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Änderung § 20 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 20 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 20 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift | |
(1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3 Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4 Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterin. | (Text neue Fassung) (2) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen. |
(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, 3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen, | |
4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin sowie | 4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie |
5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1. | |
(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16f des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin. | (4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin. |
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