Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 SGleibWV vom 14.09.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MilPersGleiFoG am 14. September 2013 und Änderungshistorie der SGleibWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 23 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


(Text alte Fassung)

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.

(Text neue Fassung)

1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.


Anzeige