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Änderung § 5 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 5 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 5 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fristen | |
(Text alte Fassung) Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. | (Text neue Fassung) Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein. |
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