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Änderung § 6 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 6 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 6 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bestellung des Wahlvorstandes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, einen Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz. 2 Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind. 3 Ihm sollen zwei Soldatinnen angehören. 4 Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon möglichst zwei Soldatinnen. 5 Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt. 6 Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, einen Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz. 2 Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind. 3 Ihm sollen zwei Soldatinnen angehören. 4 Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon möglichst zwei Soldatinnen. 5 Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt. 6 Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. |
(2) 1 Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Insbesondere sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3 Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. | |
(3) Der Wahlvorstand gibt die Familiennamen, Vornamen, Dienstgrade und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens mit dem Wahlausschreiben (§ 10) durch Aushang bekannt. | (3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. |
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