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Änderung § 7 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 7 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 7 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufgaben des Wahlvorstandes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. 2 Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag fest. 3 Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. 2 Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. 3 Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen. |
(2) 1 Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2 Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. (3) 1 Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. 2 Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. | |
(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung berät während seiner Amtszeit die Wahlvorstände in der Behandlung rechtlicher und tatsächlicher Zweifelsfragen. | |
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