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Änderung § 9 SGleibWV vom 25.01.2024
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§ 9 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 9 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. 2 Dem Einspruch ist eine schriftliche Begründung beizufügen. 3 Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. 2 Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen. 3 Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten. |
(2) 1 Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2 Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu berichtigen. 3 Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüglich mit. (3) 1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Vollständigkeit hin und führt erforderliche Berichtigungen durch. 2 Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. |
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