§ 14 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2024 geltenden Fassung | § 14 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Formen der Stimmabgabe | |
(1) Die Stimmabgabe erfolgt 1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15), 2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder 3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2 Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2 Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. |