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Änderung § 2 SGleibWV vom 14.09.2013
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§ 2 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 2 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 2 Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zuzuordnen 1. nach § 16 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den Divisionen sowie den Großverbänden und Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; diese Großverbände und Dienststellen auf Divisionsebene sind neben den Wehrbereichskommandos und den Sanitätskommandos das Heerestruppenkommando, das Lufttransportkommando, das Luftwaffenausbildungskommando, das Luftwaffenmaterialkommando und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst, 2. nach § 16 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den den Dienststellen nach Nummer 1 übergeordneten Führungskommandos und Ämtern der Organisationsbereiche sowie den anderen, dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der vergleichbaren militärischen Ebene; dies sind das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Heeresführungskommando, das Luftwaffenführungskommando, das Flottenkommando, das Sanitätsführungskommando, das Heeresamt, das Luftwaffenamt, das Marineamt, das Sanitätsamt der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando und das Streitkräfteamt, 3. nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung. |
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