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Änderung § 4 SGleibWV vom 14.09.2013
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§ 4 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 4 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 4 Wählbarkeit | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils wahlberechtigten Soldatinnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1895/al41266-0.htm