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Änderung § 4 SGleibWV vom 14.09.2013

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§ 4 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 4 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Wählbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils wahlberechtigten Soldatinnen.