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Änderung § 8 SGleibWV vom 14.09.2013
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§ 8 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 8 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Wählerinnenliste | |
(Text alte Fassung) (1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zugeordnet sind, erstellt eine Namensliste für den gesamten Wahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Soldatinnen. Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. 2 Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. 3 Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren. |
(2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. |
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