Tools:
Update via:
Änderung § 23 SGleibWV vom 14.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 SGleibWV, alle Änderungen durch Artikel 2 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie der SGleibWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 23 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen | |
(Text alte Fassung) Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten. | (Text neue Fassung) 1 Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 16f Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2 Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1895/al41272-0.htm