Änderung § 24 SGleibWV vom 14.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SGleibWV, alle Änderungen durch Artikel 2 SGleiGÄndG am 14. September 2013 und Änderungshistorie der SGleibWV

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§ 24 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 24 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Übergangsregelungen für die erstmalige Wahl


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden, ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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