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Änderung § 11 SGleibWV vom 05.04.2017

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§ 11 SGleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 11 SGleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bewerbung


(1) Jede Soldatin, die nach den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt.

(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.

(4) 1 Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. 2 Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. 3 Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. 4 Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.




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