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Änderung § 11 SGleibWV vom 05.04.2017
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§ 11 SGleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 11 SGleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 89 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bewerbung | |
(1) Jede Soldatin, die nach den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt. |
(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. (4) 1 Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. 2 Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. 3 Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. 4 Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. |
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