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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung (1. MelaminEFVVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Geltung ab 23.12.2009
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Geltung ab 23.12.2009
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Artikel 1
Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1 Einfuhrverbot
Es ist verboten,- 1.
- ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Erzeugnis,
- 2.
- einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit- 1.
- es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,
- 2.
- es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle
(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt." - 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Straftaten(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt.(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt." - 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 60 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- 4.
- In der Anlage werden die Wörter
„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen"
durch die Wörter
„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen"
ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/19/a166471.htm