Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung (1. MelaminEFVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Geltung ab 23.12.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2009 MelaminEFVV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

„§ 1 Einfuhrverbot

Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Erzeugnis,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel

einzuführen.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

1.
es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,

2.
es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Straftaten

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 60 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

4.
In der Anlage werden die Wörter

„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen"

durch die Wörter

„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen"

ersetzt.



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