Die
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom
11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1 Einfuhrverbot
Es ist verboten,
- 1.
- ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Erzeugnis,
- 2.
- einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel
einzuführen.
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von §
1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
- 1.
- es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,
- 2.
- es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle
in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Straftaten
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In dem neuen Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 60 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 4.
- In der Anlage werden die Wörter
„Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen"
durch die Wörter
„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen"
ersetzt.