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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 1 - Skontroführer-Monatsausweisverordnung (SkontroMonAwV)
V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1086; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich; Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
(1) Monatsausweise und die Zusatzangaben nach dieser Verordnung sind von Maklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes, deren Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind, sowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Maklergesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzureichen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Instituten Anordnungen über die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise und der Zusatzangaben erlassen.
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