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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 4 - Skontroführer-Monatsausweisverordnung (SkontroMonAwV)
V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1086; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Einreichungsverfahren
(1) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind von den Instituten mit folgenden Vordrucken einzureichen:
- 1.
- Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
- -
- Vermögensstatus -:
- 2.
- Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG
- -
- Gewinn- und Verlustrechnung -:
- 3.
- Zusatzangaben der Skontroführer zum Monatsausweis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KWG:
ZUSKF (Anlage 3).
(2) Die Monatsausweise und Zusatzangaben sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und in einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
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