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Änderung § 35 PUAG vom 01.01.2021
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§ 35 PUAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 35 PUAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Kosten und Auslagen | |
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. |
(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest. |
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