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Änderung § 36 PUAG vom 31.12.2024
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§ 36 PUAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | § 36 PUAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Gerichtliche Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 94 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen. |
(2) 1 Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2 Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend. (3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. |
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