Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2005 aufgehoben
I. - Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfADiszRAnO k.a.Abk.)
A. v. 18.04.2002 BGBl. I S. 1800; aufgehoben durch A. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-16 Disziplinarrecht
|
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-16 Disziplinarrecht
|
I. Übertragung von Befugnissen
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf den Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Befugnis,
- 1.
- nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Abs.1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/191/a2465.htm