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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin (DruckAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-275 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Flachdruck
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und
- 2.
- Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:
- a)
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Druckvorlagenherstellung,
- c)
- Typografie,
- d)
- Handhabung von Daten (Datenhandling),
- e)
- Montage,
- f)
- Druckformen, Flachdruckformherstellung,
- g)
- Bebilderungstechniken,
- h)
- Qualitätsmanagement,
- i)
- Nutzung englischsprachiger Informationen,
- k)
- Kommunikationswege und -mittel,
- l)
- vorstufenbezogene Berechnungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:
- a)
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Druckfarben, Flachdruckfarben,
- c)
- Bedruckstoffe,
- d)
- Steuer- und Regeltechnik,
- e)
- Druckverfahren, Flachdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Flachdruck,
- f)
- Leitstandtechnik,
- g)
- Druckprozess, flachdruckspezifische Besonderheiten des Druckprozesses,
- h)
- Inlineverarbeitung,
- i)
- Druckweiterverarbeitung,
- k)
- Druckprodukte,
- l)
- Qualitätsmanagement,
- m)
- technische Dokumentationen,
- n)
- Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
- o)
- druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DruckAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DruckAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DruckAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 ...
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