(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß §
3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines mehrfarbigen Druckprodukts und
- 2.
- Herstellen einer Druckzylinderkorrektur oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik.
Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß §
4 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung:
- a)
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Druckvorlagenherstellung,
- c)
- Typografie,
- d)
- Handhabung von Daten (Datenhandling),
- e)
- Montage,
- f)
- Druckformen, Tiefdruckformbearbeitung,
- g)
- Bebilderungstechniken,
- h)
- Qualitätsmanagement,
- i)
- Nutzung englischsprachiger Informationen,
- k)
- Kommunikationswege und -mittel,
- l)
- vorstufenbezogene Berechnungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung:
- a)
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Druckfarben, Tiefdruckfarben,
- c)
- Bedruckstoffe,
- d)
- Steuer- und Regeltechnik,
- e)
- Druckverfahren, Tiefdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Tiefdruck,
- f)
- Leitstandtechnik,
- g)
- Druckprozess, tiefdruckspezifische Besonderheiten,
- h)
- Inlineverarbeitung,
- i)
- Druckweiterverarbeitung,
- k)
- Druckprodukte,
- l)
- Qualitätsmanagement,
- m)
- technische Dokumentationen,
- n)
- Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
- o)
- druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 50 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.