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§ 1 - KRS-Behörde-Verordnung (KRSBehördV k.a.Abk.)

§ 1



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständige KRS-Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 703/97 der Kommission vom 18. April 1997 zur Einrichtung eines kumulativen Rückforderungssystems für einen Versuchszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 zur Festsetzung bestimmter Einfuhrzölle im Sektor Reis und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 (ABl. EG Nr. L 104 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt von Satz 1 bleibt die Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung für die Bestimmung der Zollschuld und das Erheben der geschuldeten Zölle.