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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 1 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 2129-32-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- 2.
- Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- 3.
- ergänzende Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Altlasten nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- 4.
- Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- 5.
- die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
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